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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14   

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https://dejure.org/2014,18780
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14 (https://dejure.org/2014,18780)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.07.2014 - 3 Ta 21/14 (https://dejure.org/2014,18780)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 (https://dejure.org/2014,18780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines fristlos entlassenen Fußballtrainers

  • ra.de
  • RA Kotz

    Fußballtrainer im Amateurbereich - Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
    Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage eines fristlos entlassenen Fußballtrainers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsweg: Amateurtrainer im Nebenberuf

  • Jurion (Kurzinformation)

    Für Kündigungsschutzklage eines Fußballtrainers ist Rechtsweg zu Arbeitsgericht eröffnet

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Amateurtrainer im Nebenberuf als Arbeitnehmer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2015, 128
  • NZA-RR 2014, 492
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 656/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 03.06.1998 - 5 AZR 656/97 -) sich Arbeitsverhältnis einerseits und freies Mitarbeiterverhältnis andererseits durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der jeweils zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, unterscheiden (so auch OLG Rostock vom 21.02.2006 - 3 W 117/05 -).

    Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (BAG vom 03.06.1998 a. a. O.; OLG Rostock vom 21.02.2006 a. a. O.).

    Insgesamt kommt es zur Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände im Einzelfall an (BAG vom 03.06.1998 a. a. O.).

  • LAG Hamm, 13.03.2012 - 2 Ta 680/11

    Arbeitnehmerstatus eines nebenberuflich tätigen Fußballtrainers einer

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14
    Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 13.12.2012 zum Aktenzeichen 2 Ta 680/11 so entschieden.

    Soweit der beklagte Verein vorträgt, dass LAG Hamm sei in seiner Entscheidung vom 13. März 2012 (2 Ta 680/11) zu einem anderen Ergebnis gelangt, so kann dem nicht gefolgt werden.

  • OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05

    Haftung im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für Unfallschaden anlässlich der

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 03.06.1998 - 5 AZR 656/97 -) sich Arbeitsverhältnis einerseits und freies Mitarbeiterverhältnis andererseits durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der jeweils zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, unterscheiden (so auch OLG Rostock vom 21.02.2006 - 3 W 117/05 -).

    Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist (BAG vom 03.06.1998 a. a. O.; OLG Rostock vom 21.02.2006 a. a. O.).

  • BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00

    Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2014 - 3 Ta 21/14
    Der Rechtsauffassung des beklagten Vereins, für den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 könne ein sic-non-Fall nicht bejaht werden, da Streitgegenstand eine außerordentliche Kündigung sei, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil für die Frage eines sic-non-Falles nicht maßgeblich ist, ob es sich um eine ordentliche oder aber um eine außerordentliche Kündigung handelt, sondern vielmehr entscheidend ist, ob die beantragte Feststellung voraussetzt, dass im Zeitpunkt der (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (BAG vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - juris Rn. 15, 16).
  • LAG Hessen, 28.02.2020 - 10 Ta 434/19

    1. War der Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung als

    bb) In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen Sic-non-Fall auch dann angenommen, wenn der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris) .

    Die Rechtsprechung wurde in der Folge gleichwohl so aufgefasst, dass es allein auf die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis im Feststellungsantrag ankomme, gleich ob es um eine außerordentliche oder um eine ordentliche Kündigung gehe ( vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; LAG Köln 27. Juli 2017 - 11 Ta 22/17 - Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris).

  • LAG Hessen, 13.01.2023 - 10 Ta 3/23
    In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht einen "Sic-non-Fall" auch dann angenommen, wenn der Kläger in dem Kündigungsschutzantrag formuliert hat, es möge festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" durch die im Streit stehende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 22, NZA 2015, 60; BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341; BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - zu II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2014 - 3 Ta 21/14 - Rn. 15, Juris).In der Entscheidung vom 21. Januar 2019 hat sich der Neunte Senat mit dieser vorausgegangenen Rechtsprechung des Zehnten bzw. Fünften Senats im Einzelnen nicht auseinandergesetzt (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 21, NZA 2019, 490; krit. deshalb Gravenhorst jurisPR ArbR 21/2019 Anm. 1).
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